Nachfolgend sind Abtimmungen zu ausgesuchten Themen aufgelistet:

Abstimmungsverhalten

Datum

Thema

Votum

4. März 2020

Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Humanitäres Aufnahmeprogramm für besonders schutzbedürftige Asylsuchende aus Griechenland“

Dr. Meister lehnt den Antrag ab.


Begründung:

Die dramatische Lage gerade in den griechischen Hotspots lassen mich und können uns alle nicht unberührt lassen. Besonders die jüngsten und schwächsten Personengruppen wie Frauen, Kinder und unbegleitete Jugendliche sind in einer äußerst schwierigen Situation. Viele Kinder leiden unter Traumata aufgrund ihrer Kriegserfahrungen und den Zuständen in den Hotspots. Kinder haben keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Es droht, dass eine ganze Generation ohne Perspektive und ausreichende Bildung heranwächst.

Die Europäische Union (EU) ist hier insgesamt gefordert, eine nachhaltige Lösung zu finden und die Regierung in Griechenland bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen. Gerade für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollte zügig eine „humanitäre Hilfe vor Ort in Griechenland“ sowie medizinische Versorgung mit geschultem Personal umfassend unterstützt werden. Außerdem sollte eine europäische Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus den überfüllten griechischen Flüchtlingslagern, gegebenenfalls mit einer „Koalition der Willigen“ von EU-Mitgliedsstaaten zur Entlastung Griechenlands ermöglicht werden.

Ich begrüße, dass Innenminister Seehofer sich auf europäischer Ebene hochengagiert für einen Verteilungsschlüssel einsetzt und auch bilaterale Gespräche mit Mitgliedsstaaten führt sowie weitere Gespräche im Rahmen der deutschen EU Ratspräsidentschaft für eine Reform des europäischen Asylsystems angekündigt hat.

Trotz der oben dargestellten Übereinstimmungen kann ich dem Antrag sowie den Schlussfolgerungen, u.a. der Kritik an dem EU-Türkei-Abkommen, nicht zustimmen. Ohne EU-Türkei-Abkommen würde sich die Situation der Flüchtlinge nicht verbessern, sondern u.a. dazu führen, dass sich wieder mehr Flüchtlinge in die Hände krimineller Schlepperbanden begeben und die lebensgefährliche Fahrt über das Mittelmeer antreten.

Der von den Grünen geforderte einseitige, nationale Alleingang mit Übernahme von Kontingenten würde alle europäischen Lösungen erschweren. Dies wäre deshalb der falsche Weg.

Datum

Thema

Votum

16. Januar 2020

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu  

Begründung:

Eine Organtransplantation ist für viele schwerkranke Menschen die einzige Möglichkeit auf Lebensrettung oder Linderung eines schweren Leidens. In Deutschland haben im Jahr 2018 erstmals seit vielen Jahren wieder mehr Menschen nach dem Tod ihre Organe gespendet. Das ist eine gute Entwicklung. Dennoch sterben weiterhin zu viele Menschen, die auf der Warteliste für eine Organtransplantation stehen, weil für sie kein Spenderorgan zur Verfügung steht. Die Anzahl von Organspendern reicht nach wie vor bei Weitem nicht aus, um den Bedarf an Spenderorganen zu decken. 

Nach einer Repräsentativbefragung „Einstellung, Wissen und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende 2018“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stehen rund 84 Prozent der Menschen in Deutschland einer Organ- und Gewebespende eher positiv gegenüber. Diese Zahl war noch nie so hoch, dennoch liegt der Anteil der Menschen, die einen Organspendeausweis besitzen, derzeit nur bei 36 Prozent. Es geht darum, diese Lücke zu verringern und die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Und in diesem Zusammenhang geht es gerade auch um die Grundsatzfrage, ob Organspender derjenige ist, der zustimmt – oder der, der nicht widerspricht.

Ich persönlich lehne die Widerspruchslösung ab, weil ich dieses Lösungsmodell für einen nicht akzeptablen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper halte. Ob man nach dem Tod Organe spenden will oder nicht, ist für mich eine individuelle Entscheidung, die man bewusst treffen muss. Mit anderen Worten: Bei allen Maßnahmen zur Erhöhung der Organspenden nach dem Tod, muss diese als eine bewusste und freiwillige Entscheidung beibehalten werden, die nicht durch den Staat erzwungen werden darf. Denn die Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist ein zentrales Element menschlicher Würde. 

Ziel des oben genannten, von mir mit unterstützen Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende ist es daher, eine stets widerrufbare Entscheidung klar zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende soll die bestehende Differenz zwischen der grundsätzlich eher positiven Einstellung der Menschen zur Organ- und Gewebespende und dem dokumentierten Willen zur Organ- und Gewebespende verringert werden. Die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen bleiben unberührt.

Mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sollen also die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mehr Menschen sich mit der Frage der Organ- und Gewebespende auseinandersetzen und dazu eine informierte Entscheidung treffen, die dokumentiert wird. 

Den Bürgern soll es möglich sein, ihre Entscheidung möglichst einfach zu dokumentieren und jederzeit zu ändern und zu widerrufen. Hierzu wird ein bundesweites Online-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichtet, in dem die Bürger eigenständig eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben können.

Die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende soll auch direkt vor Ort bei den für die Ausstellung und die Ausgabe von Ausweisen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Ausweisstellen), mit Ausnahme der Passstellen der deutschen Auslandsvertretungen, möglich sein. 

Die Einrichtung des Registers und die daraus resultierende Möglichkeit für die Bürger, dort ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende abzugeben, machen eine entsprechende Aufklärung der Bevölkerung erforderlich. Dabei muss auch darüber aufgeklärt werden, dass eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende auch vor Ort in den Ausweisstellen möglich ist. Um dies sicherstellen zu können, müssen die Aufklärungsuntererlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entsprechend erweitert werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einbeziehung der Hausärzte in die Beratung zur Organ- und Gewebespende. Auf diese Beratungsmöglichkeit sowie auf sonstige Beratungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel das Infotelefon Organspende, das gemeinsam von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes betrieben wird, ist in den Aufklärungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. 

Bislang haben Bund und Länder sicherzustellen, dass den Ausweisstellen Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen zur Verfügung stehen und dass diese bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem Empfänger ausgehändigt werden. Zukünftig müssen dabei die an die neue Rechtslage angepassten Aufklärungsunterlagen ausgehändigt und bei elektronischer Antragstellung den Bürgern mit den Organspendeausweisen übermittelt werden. Es wird aktiv auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten und die Möglichkeit sich vor Ort in das Register einzutragen, hingewiesen. 

Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass die Hausärzte ihre Patienten bei Bedarf aktiv alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende beraten und sie zur Eintragung in das Online-Register ermutigen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat die Arztpraxen hierzu mit geeigneten Aufklärungsunterlagen auszustatten. Die Beratung hat ergebnisoffen zu erfolgen. Die Ärzte haben ihre Patienten darauf hinzuweisen, dass keine Verpflichtung besteht, sich über ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende zu erklären. 

Das A und O für die Spendenbereitschaft ist das Vertrauen in das Transplantationswesen. Ich bin überzeugt, dass durch die Stärkung einer selbstbestimmten Entscheidung zugleich das Vertrauen und die Akzeptanz in das „System Organspende“ gestärkt wird. Die Organspende ist und bleibt ein Akt gelebter Solidarität.

Datum Thema Votum
25.04.2013 Antrag der SPD-Fraktion, der Bundestag soll ein NPD-Verbotsverfahren einleiten  Dr. Meister lehnt den Antrag ab.
Begründung
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die NPD missachtet die Menschenwürde, die Grundrechte und die demokratischen Grundwerte. Das von ihr vermittelte Gedankengut bereitet den Nährboden für gewalttätige Rechtsextremisten. Ihrer Ideologie entgegenzutreten ist Pflicht aller Demokraten. Diese Aufgabe obliegt den Bürgerinnen und Bürgern und der Politik.

Die ganz überwiegende Mehrheit der Wähler hat bei zahlreichen Wahlen in den vergangenen Jahren ihre eigene Antwort auf die Politik und die Ziele der NPD gegeben und sie nicht gewählt. Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag 2009 hat die NPD lediglich 1,5 % der Zweitstimmen erhalten. Bei Landtagswahlen hat sich das Ergebnis der NPD in der Mehrzahl der Fälle gegenüber vorherigen Wahlen verschlechtert.

Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2012 beschlossen, einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD gemäß Art. 21 Abs. 2 GG zu stellen.

Die Bundesregierung hat am 20. März 2013 festgestellt, dass ein eigener Verbotsantrag nicht erforderlich ist. Ich teile diese Auffassung und bin der Meinung, dass der Deutsche Bundestag ebenfalls keinen eigenen Antrag auf Verbot der NPD stellen soll.

Der Bundestag ist als einziges antragsberechtigtes Organ ohne eigene Erkenntnisgewinnungsmöglichkeiten. Nur die Bundesregierung und die Landesregierungen verfügen über eigene Verfassungsschutzbehörden.

Das Prozessrisiko eines Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist beträchtlich. Ein Verbot kommt nur zustande, wenn diesem zwei Drittel des Senats, also sechs von acht Mitgliedern, zustimmen. Ein Mitglied scheidet 2014 aus, ein weiteres – der zuständige Berichterstatter – 2015.

Die verfassungsrechtlichen Hürden, damit ein NPD-Verbotsantrag inhaltlich erfolgreich ist, sind sehr hoch. So kommt es nicht darauf an, ob eine Partei einzelne Bestimmungen oder Institutionen des Grundgesetzes ablehnt, sie muss vielmehr die obersten Werte der Verfassung verwerfen. Allein eine verfassungswidrige Gesinnung einer Partei kann nicht zu einem Verbot führen, es muss tatsächlich eine Tätigkeit der Partei entfaltet werden. Hinzu kommt, dass sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei bereits klar aus dem eingereichten Prozessmaterial ergeben muss.

Falls die NPD nicht verboten wird, so werden deren Parteifunktionäre erhobenen Hauptes aus dem Gerichtssaal in Karlsruhe gehen. Das ist ein Szenario, das kein Demokrat in unserem Land will.

Und selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei verbietet, könnte das Verbot, wenn die NPD vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg klagt, dort gekippt werden. Der EGMR legt nämlich einen nochmals strengeren Maßstab an. Für den EGMR ist wesentlich, ob eine Partei eine konkrete Bedrohung für den Staat darstellt und für sie eine echte Chance besteht, die politische Macht zu ergreifen. Dies wird man bei einer Partei, die im Bereich von 1 % der Wählerstimmen liegt, nicht bejahen können.

Die Gefahr, dass ein NPD-Verbot in Karlsruhe oder in Straßburg scheitert, ist groß. Das Bild von NPD-Funktionären, die dann genüsslich ihren Triumph vor Gericht feiern, wäre unerträglich. Das sollte man sich ersparen – und die NPD stattdessen weiter politisch hart bekämpfen.

Datum Thema Votum
25.05.2012 Transplantationsgesetz Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Mit der Bereitschaft für Organspenden kann jeder für seine Mitmenschen neue Lebens- und Heilungschancen schaffen. Das Ende der eigenen Existenz wird damit zu einem Neuanfang für andere. Die Organspende ist auch ganz im Sinne der christlichen Nächstenliebe ein Zeichen der Solidarität. Man gibt etwas für einen anderen. Entscheidungen für Organspenden machen unsere Gesellschaft damit auch ein Stück menschlicher und wärmer. Sie zeigen, dass unserer Gesellschaft nicht nur genommen, sondern auch gegeben wird.

In Deutschland warten ca. 12.000 Menschen jedes Jahr auf ein Spenderorgan. Drei von ihnen sterben pro Tag, weil es nicht ausreichend Organspender gibt – und die Warteliste ist lang. Auf der anderen Seite gibt bei dem Thema große Ängste und Vorbehalte in der Bevölkerung. Die (unbegründete) Sorge etwa, man bekäme weniger Hilfe, um zu überleben, wenn man Organspender sei. Dies alles zeigt: Es gibt einen Handlungsbedarf und wir müssen uns Gedanken über die Rahmenbedingungen machen.

Seit einiger Zeit gibt es bereits Diskussionen, wie wir zu mehr Spenderorganen kommen können. In Deutschland wird bekanntlich die sogenannte Einverständnislösung praktiziert. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Spender vor einer Organentnahme stets sein Einverständnis abgegeben haben muss. An diesen Grundgedanken muss aus meiner Sicht weiter festgehalten werden, gleichzeitig ist er jedoch weiterzuentwickeln.

Manche denken an die Einführung einer sogenannten Widerspruchslösung. Sie wird auch in einigen europäischen Ländern praktiziert. Ich lehne diesen Weg entschieden ab. Der Staat darf die Bürger nicht durch Gesetz zunächst zu einer Organspende zwingen, von der sich diese nur durch einen Widerspruch lösen können. Der Staat darf in dieser hochsensiblen und höchst persönlichen Frage niemanden zwingen oder drängen.

Der Staat kann aber den Bürger sehr wohl zu einer Entscheidung für oder gegen Organspende auffordern. Das ist ein großer Unterschied zur Widerspruchslösung.
Insofern bin ich jeder Variante gegenüber aufgeschlossen, bei der der einzelne Bürger zum Thema Organspende gefragt und um Stellungnahme gebeten wird. Der Bürger muss dann die Freiheit haben, mit Ja oder Nein zu antworten oder auch überhaupt nicht zu antworten.

Noch einmal: Grundlage für eine Organentnahme kann in meinen Augen aber immer nur die eigene, dokumentierte und zustimmende Aussage des Betroffenen sein. Eine aktive Willensbekundung bleibt unerlässlich.

Um die Zahl der Organspenden in Deutschland zu steigern, ist es überdies ganz entscheidend, dass die Bevölkerung noch besser und breiter über Organspenden informiert wird. Nur wenn die Bürger über alle wesentlichen Aspekte bei der Thematik umfassend aufgeklärt sind, wird es möglich sein, deutlich mehr Menschen als bisher als Organspender zu gewinnen. Insofern ist es wichtig, dass dem Punkt Information/Aufklärung breiter Raum eingeräumt wird.

Leider wird beim Thema Organspende der Fokus häufig nur auf die ethische Abwägungsfrage gerichtet. Dabei gibt es noch zahlreiche andere Gesichtspunkte, die es zu bedenken gilt, beispielsweise Fragen im Hinblick auf die Infrastruktur bei den Transplantationszentren bzw. -kliniken. So müssen die entsprechenden Häuser eine Menge Dinge vorhalten und einiges an Bürokratie bewältigen.

Datum Thema Votum
07.07.2011 Präimplantationsdiagnostik (PID) Dr. Meister stimmt für ein Verbot der PID
Begründung

Bei der heutigen Abstimmung im Deutschen Bundestag habe ich für den Gesetzentwurf gestimmt, der ein umfassendes gesetzliches Verbot der Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) an menschlichen Embryonen vorsieht.

Ich erkenne an, dass Paare mit der individuellen Erfahrung z.B. einer eigenen Erkrankung oder von Tot- oder Fehlgeburten einen hohen Leidensdruck verspüren. Gleichzeitig haben wir die gesellschaftspolitischen Auswirkungen im Blick. Die durch Zulassung der PID gesetzlich legitimierte Selektion vor Beginn der Schwangerschaft würde einen Paradigmenwechsel darstellen.
Die Selektion von Embryonen nach „lebenswertem“ und „nicht lebenswertem“ Leben verletzt die Menschenwürdegarantie nach Art. 1 GG. Eine Gesellschaft, die eine solche Einteilung zulässt, verliert ihre Menschlichkeit. Körperliche und seelische Beeinträchtigungen können uns alle treffen und sind Ausdruck menschlicher Vielfalt.
Die Zulassung der PID würde diesen Gedanken der Selektion wieder in das deutsche Recht einführen. Der Gesetzgeber hat 1995 die embryopathische Indikation abgeschafft, damit ein Abbruch allein aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung des Kindes nicht mehr zulässig ist. Soweit in der Praxis gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen wird und es dennoch Spätabbrüche wegen der Behinderung eines Kindes gibt, darf das nicht Grund zur Einführung einer Auswahlentscheidung vor der Schwangerschaft sein.
Anders als der Schwangerschaftskonflikt lässt die PID keine Abwägung zwischen den Rechten und Interessen der Mutter und denen des Kindes zu: Die Entscheidung fällt immer gegen den genetisch belasteten Embryo. Die Zulassung der PID würde die Selektion von Krankheit und Behinderung wieder in die deutsche Rechtsordnung einführen.
Viele Betroffene, die mit einer Behinderung oder Erkrankung leben, die mittels PID aussortiert werden soll, sowie deren Eltern empfinden dieses Verfahren als Diskriminierung und Stigmatisierung. Die Zulassung der PID liefe den Inklusions- und Teilhabebemühungen unserer Gesellschaft zuwider.
Viele der genetisch bedingten Erkrankungen lassen sich heute bereits gut behandeln, sodass die Betroffenen nicht mit ihrem Schicksal hadern. Häufig haben die Betroffenen eine ganz normale oder nur wenig geringere Lebenserwartung als gesunde Menschen. Bei einzelnen Krankheiten wie zum Beispiel Mukoviszidose konnten Lebensqualität und -erwartung durch den medizinischen Fortschritt entscheidend verbessert werden.
Embryonen sind keine Gegenstände, mit denen nach Belieben verfahren werden kann. Eltern, Ärzte und der Staat haben ihnen gegenüber eine besondere Schutzpflicht und Verantwortung. Diese Verantwortung ist neuartig, weil bei natürlicher Empfängnis vergleichbare Entscheidungsmöglichkeiten gar nicht entstehen. Die Einführung einer „Qualitätskontrolle“ widerspricht dieser Verantwortung.
PID ist für die betroffenen Frauen und Kinder mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und seelischen Belastungen verbunden, da die betroffenen Paare auf natürliche Weise fortpflanzungsfähig sind und sich für die PID einer künstlichen Befruchtung unterziehen müssen.
Die Erfolgsraten der PID sind gering: für über 80 Prozent der betroffenen Frauen endet die PID nicht mit der Geburt eines Kindes. Auch gibt es keinen Beleg, dass durch PID die Zahl der Fehlgeburten oder Spätabbrüche gesenkt werden kann.
Eine Begrenzung der PID auf wenige Fälle ist rechtlich und praktisch nicht möglich. In allen Ländern, in der die PID – selbst unter strengen Vorgaben – zugelassen wurde, hat sich der Anwendungsbereich stetig ausweitet.

„Noch so verständliche Wünsche und Sehnsüchte sind keine Rechte. Es gibt kein Recht auf Kinder. Aber es gibt sehr wohl ein Recht der Kinder auf liebende Eltern – und vor allem das Recht darauf, um ihrer selbst willen auf die Welt zu kommen und geliebt zu werden.“ (Johannes Rau)

Datum Thema Votum
28.10.2010 Energiekonzept Dr. Meister stimmt dem Antrag zu.
Begründung

Das Energiekonzept ist das anspruchsvollste und konsequenteste Programm zur Zukunft der Energieversorgung, das es in Deutschland je gegeben hat. Es ist ein Zukunftssicherungs-konzept, das drei entscheidende Ziele miteinander verbindet: Es dient der Energiesicherheit, dem Klimaschutz und gleichzeitig dem Wachstum und der Wettbewerbsfähigkeit. Damit ist es ein Meilenstein in der Wirtschaftsgeschichte unseres Landes. Es wird unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft positiv prägen. In seiner Verbindung aus ökologischen Zielen und ökonomischer Modernität werden wir damit sogar weltweit führend sein und die Märkte der Zukunft besetzen. Im Energiemix der Zukunft sollen die erneuerbaren Energien den Hauptteil übernehmen. Auf diesem Weg werden in einem dynamischen Energiemix die konventionel¬len Energieträger kontinuierlich durch erneuerbare Energien ersetzt.

Das Energiekonzept ist langfristig angelegt, konkret in Zielen und Maßnahmen und solide finanziert. Und es umfasst alle Sektoren: Industrie, Gebäude und Verkehr. Gerade durch die Konkretisierung ist es glaubwürdig.

Konkrete Ziele

Bis 2020 sollen die Treibhausgase um 40 % und bis 2050 um 80 bis 95 % gemindert werden. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung wird bis 2020 auf 35 % und bis 2050 auf 80 % steigen. Die Sanierungsquote im Gebäudebestand wird von 1 % pro Jahr auf 2 % pro Jahr verdoppelt werden. Der Primärenergieverbrauch soll bis 2050 halbiert werden.

Konkretes Maßnahmenprogramm

Das Energiekonzept enthält ein konkretes Programm mit rund 60 Maßnahmen, das zeigt, wie die Ziele erreicht werden sollen:

  • So wird für Wind-Offshore ein Sonderprogramm bei der KfW mit einem Kreditvolumen von 5 Mrd. € zur Finanzierung der ersten 10 Windparks errichtet.
  • Mit moderner Technik soll die Energieeffizienz deutlich gesteigert werden. In Zukunft wird ein Teil der Steuervergünstigungen für die Industrie daran geknüpft, dass in den Betrieben Energiemanagementsysteme eingeführt werden. Damit werden die enormen Potenziale zur Energieeinsparung transparent gemacht.
  • Ein neuer Energieeffizienzfonds soll Verbrauchern, Wirtschaft und Kommunen helfen, Energiekosten einzusparen. Im Umweltministerium werden das nationale und das internationale Klimaschutzprogramm deutlich aufgestockt.
  • Ein Zielnetz 2050 wird definieren, wie das Stromnetz der Zukunft aussehen wird. Neue „Stromautobahnen“ sollen den Windstrom aus dem Norden in den Süden bringen. Dafür werden im Planungsrecht bundeseinheitlich die Voraussetzungen geschaffen.


Handfester Finanzierungsplan

Das konkrete Maßnahmenprogramm wird durch einen handfesten und über Jahrzehnte verlässlichen Finanzierungsplan unterlegt. Bisher schwanken die Ausgaben für erneuerbare Energien und Effizienz entsprechend den jährlichen Ansätzen im Haushaltsplan. Erstmals wird ein Sondervermögen gesetzlich abgesichert, in das die Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate und aus der Gewinnabschöpfung für die Laufzeitverlängerung eingehen. Es sei betont, dass die dort im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben zusätzlich zu den bisher im Haushaltsplan veranschlagten Mitteln ausgegeben werden. Das Sondervermögen wird mit 300 Mio. im Jahr 2011 beginnend auf 2,7 Mrd. im Jahr 2013 und auf über 3 Mrd. € in 2017 ff. anwachsen. Aus dem Sondervermögen werden insbesondere die Förderung der erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz, die Gebäudesanierung sowie nationale und internationale Klimaschutzprojekte mit zusätzlichen Mitteln finanziert.

Sofortprogramm und permanente Überprüfung

Erste Maßnahmen des Energiekonzeptes wie das 5-Mrd.-Programm der KfW zur Finanzierung der Offshore-Windenergie oder die Einführung einer Bundesplanung für die Stromnetze ähnlich dem Bundesverkehrswegeplan werden in einem Sofortprogramm schon bis Ende 2011 umgesetzt. Die Bundesregierung wird mit einem wissenschaftlich fundierten Monitoring alle drei Jahre, erstmals 2013, überprüfen, ob die Ziele auch erreicht werden. Dabei wird auch ermittelt, welche Hemmnisse es noch gibt und ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Das zeigt, das Energiekonzept ist nicht nur ein Papier, sondern ein lebendiger politischer Prozess. Wenn sich erweist, dass es noch Schwachstellen gibt oder in den verschiedenen Sektoren die Entwicklung hinter den Zielen zurückbleibt, werden wir beschließen, mit welchen Maßnahmen nachgesteuert wird.

Kernenergie als Brücke in das regenerative Zeitalter

Das Energiekonzept definiert die Brücke in das regenerative Zeitalter. Der rot-grüne Ausstieg aus der Kernenergie wurde willkürlich und ohne jede ökonomische Grundlage gesetzt. Solange die Infrastruktur für die überwiegende Versorgung durch erneuerbare Energien noch fehlt, solange wir also nicht genügend Netze haben oder über ausreichende Speichermöglichkeiten verfügen, brauchen wir die Kernenergie deshalb als Brückentechnologie.

Maximale Sicherheit als Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb

Sicherheit ist die Voraussetzung für den Betrieb von Kernkraftwerken, sie ist nicht verhandelbar. Anders als der frühere grüne Umweltminister Trittin, der mit dem Ausstiegsvertrag seine Unterschrift dafür geleistet hat, bis Ende der damals vereinbarten Laufzeiten, also über zwei Dekaden, keine neuen Sicherheitsanforderungen zu stellen, stärken wir die Sicherheit durch eine im Gesetz festgelegte zusätzliche Sicherheitsstufe. Sie legt fest, dass der Sicherheitszustand von Kernkraftwerken permanent entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik verbessert werden muss. Sie schafft eine neue Rechtsgrundlage, damit die Aufsichtsbehörden der Länder Sicherheitsforderungen gegenüber den Betreibern noch besser durchsetzen können.

Strengste Sicherheitsanforderungen gelten im Übrigen auch für das Endlagerkonzept. Der Betrieb und die Stilllegung von Kernkraftwerken sowie die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist eine hochsensible Aufgabe, die nur mit dem höchstmöglichen Schutzniveau für die Bevölkerung verantwortbar ist. Selbst wenn wir die Kernkraftwerke heute abschalten würden, könnten wir uns dieser Verantwortung nicht entziehen. Sie ist uns durch die Lasten der Vergangenheit für die Zukunft aufgegeben worden. Gerade wenn wir die Laufzeiten der Kernkraftwerke jetzt verlängern, bis die Energieversorgung allein auf die erneuerbaren Energien gestützt werden kann, müssen wir uns der Suche nach einem geeigneten Endlager offensiv stellen. Deshalb werden die ergebnisoffenen Erkundungen in Gorleben, die Voraussetzung für die Prüfung der Eignung und die Überprüfung der Eignungsfeststellung in einem anschließenden Planfeststellungsverfahren sind, wieder aufgenommen.



 

Datum Thema Votum
13.05.2009 Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung dem Gesetz zu der Selbsttötung Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Das deutsche Rechtssystem verzichtet darauf, die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei.

Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran sollte deshalb nicht infrage gestellt werden. Eine Korrektur ist aber dort erforderlich, wo geschäftsmäßige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten können, sich das Leben zu nehmen.

Ziel des o.g. Gesetzes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche „Normalisierung“, ein „Gewöhnungseffekt“ an solche organisierten Formen des assistierten Suizids, einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen. Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.

Das o.g. Gesetz kriminalisiert ausdrücklich nicht die Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird. Ein vollständiges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es in einzelnen anderen europäischen Staaten besteht, ist nicht gewollt und wäre auch mit den verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren.

Gleichzeitig wird durch eine gesonderte Regelung klargestellt, dass Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln.

Neben der gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe ist eine Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung erforderlich, um den Bedürfnissen schwerstkranker Menschen am Lebensende gerecht zu werden. Mit dem gestern vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wurde ein wichtiger Schritt hin zu einem flächendeckenden Hospiz- und Palliativangebot getan. So wird der Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung zu Hause und im Pflegeheim, genauso wie in Hospizen und Krankenhäusern, deutlich besser gefördert. Bei diesem Gesetz geht es darum, was für unsere Gesellschaft Menschenwürde und Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase bedeutet. Schwerstkranke Menschen sollen die Gewissheit haben, dass sie in ihrer letzten Lebensphase nicht allein sind und in jeder Hinsicht gut versorgt und begleitet werden. Denn jeder schwerstkranke Mensch soll die Hilfe und die Unterstützung bekommen, die er in der letzten Lebensphase wünscht und benötigt.

Datum Thema Votum
24.04.2008 Gesetz zum „Vertrag von Lissabon“ (EU- dem Gesetz zu Reformvertrag) Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Der Vertrag von Lissabon stellt die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union wieder her, die insbesondere seit ihrem Anwachsen auf 27 Mitgliedstaaten so gut wie abhanden gekommen war. Dies wird für den Europäischen Rat durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheit und die Einführung des Prinzips der doppelten Mehrheit ab 2014 erreicht.

Das Europäische Parlament wird durch die Festlegung des Mitentscheidungsverfah­rens als Regelverfahren zum gleichberechtigten Gesetzgeber neben dem Rat. Dazu kommt eine Verschlankung der Institutionen. Auch mehr Transparenz und Kontinuität im Europäischen Handeln benötigt die EU. Von daher unterstützt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Reformen mit Nachdruck. Es war insbesondere die deutsche Ratspräsidentschaft unter Bundeskanzlerin Angela Merkel, die die entscheidenden Grundlagen für den Vertrag von Lissabon gelegt hat.

Mit der Grundrechtecharta rückt Europa zudem näher an die Bürger heran. Mit Inkrafttreten des EU-Reformvertrages wird die Charta rechtlich verbindlich. Die Charta der Grundrechte umfasst sieben Kapitel über die Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte und allgemeine Bestimmungen. Sie garantiert Rechte wie die Unantastbarkeit der Menschenwürde, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Asylrecht oder das Recht auf unternehmerische Freiheit. Die Grundrechtecharta zeigt, dass Europa längst mehr als eine Wirtschaftsgemeinschaft ist: Europa ist eine Wertegemeinschaft.

Der neue EU-Vertrag enthält auch eine wichtige Neuerung für den Deutschen Bundestag. Mit ihm wird die bereits im Verfassungsvertrag angelegte Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente durch ein Recht zur Subsidiaritätseinrede und zur Subsidiaritätsklage Wirklichkeit. Die Politik der Kommission wird vermutlich genügend Anlass geben, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Gerade in jüngster Zeit hat die Kommission wieder zahlreiche Rechtsetzungsvorschläge vorgelegt, bei denen die Zuständigkeit der EU zweifelhaft ist. Die „Bodenschutzrichtlinie“ reicht hier als Beispiel. Bodenschutz ist eindeutig keine europäische Aufgabe.

Der Vertrag von Lissabon muss durch alle 27 Mitgliedstaaten ratifiziert werden, damit er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten kann. Der Deutsche Bundestag wird die Ratifizierung mit der heutigen Abstimmung abschließen.

Datum Thema Votum
06.07.2007 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Am 6. Juli 2007 verabschiedet der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen, insbesondere im steuerlichen Bereich für das bürgerschaftliche Engagement deutlich verbessert und damit ein Grundanliegen der Union verwirklicht.

Schon im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hat sich die
Union für eine Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements eingesetzt. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:

„Der Staat sollte das bürgerschaftliche Engagement durch die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Beachtung der Auswirkungen auf bürgerschaftliches Engagement bei jeder Gesetzgebung und eine gezielte Weiterentwicklung der Anerkennungskultur fördern. Dazu gehört eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Mit der Weiterentwicklung des Stiftungsrechts und Steuerrechts sollten Anreize geschaffen werden, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen.“

Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages hat dann am 19. Dezember 2006 der zuständige Finanzminister einen Referentenentwurf vorgelegt, der mit nur wenigen Veränderungen als Regierungsentwurf dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Durch intensive Beratungen in den zuständigen Arbeitsgruppen unserer Fraktion, durch Diskussionen in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages und durch zahlreiche Anregungen aus einem öffentlichen Anhörverfahren des Finanzausschusses konnte der Entwurf deutlich verbessert werden. Das nunmehr verabschiedete Gesetz trägt in vielen Bereichen die Handschrift der Union.

Im Folgenden nenne ich Ihnen die wichtigsten Verbesserungen, die zum Teil bereits überwiegend ab 1. Januar 2007 in Kraft treten:

§ Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.

§ Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.

§ Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro.

§ Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

§ Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

§ Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils insgesamt 30.678 Euro Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 Euro.

§ Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 Euro bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 Euro.

§ Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen i.H.v. 500 Euro.

§ Gesetzliche Klarstellung bei Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine, wobei neu der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarte) ist.

§ Erleichterter Spendennachweis bis 200 Euro.

§ Es wird zwar eine abschließende Formulierung der gemeinnützigen Zwecke erfolgen, jedoch mit einer Öffnungsklausel, durch die in den nicht aufgeführten Fällen eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet, ob ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit kann auch künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen reagiert werden. Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Soweit die wichtigsten Neuregelungen. In einem weiteren Schritt in dieser Legislaturperiode werden wir uns noch den bedeutenden Fragen des Haftungsrechts widmen und uns für Verbesserungen und Erleichterungen einsetzten. Denn diejenigen, die sich freiwillig und ehrenamtlich engagieren, sollen nicht durch allzu enge Rahmen hohe Risiken eingehen.

Datum Thema Votum
02.02.2007 Gesundheitsreform Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Der Gesetzentwurf zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) enthält zahlreiche Verbesserungen, auf die ich nachfolgend eingehen möchte:

  • Wir beenden mit diesem Gesetzentwurf die Budgetierung der ärztlichen Honorare und Verlagern die Steigerung von Ausgaben aufgrund erhöhter Krankheitshäufigkeit der Versicherten (Morbiditätsrisiko) auf die Kassen. Zentrales Ziel der neuen Vertragsgebührenordnung ist die leistungsgerechte Vergütung ärztlicher Leistungen mit festen Euro-Preisen.
  • Wir verbessern für Schwerstkranke die palliativmedizinische Versorgung und sehen eine Vielzahl von Verbesserungen für behinderte und pflegebedürftige Menschen vor.
  • Wir haben durchgesetzt, dass die PKV als Vollversicherung erhalten bleibt. Der Gesetzentwurf sorgt ferner dafür, dass in Deutschland niemand mehr ohne einen Krankenversicherungsschutz ist.
  • Wir erweitern die Wahlmöglichkeiten der Versicherten durch Selbstbehalt- und Kostenerstattungstarife und durch die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (sog. OTC-Präparate), deren Erstattung heute nicht von den Kassen übernommen wird, über einen Wahltarif abzusichern.
  • Wir schreiben mit dem Gesundheitsfonds den Arbeitgeberbeitrag temporär fest und schaffen damit den Einstieg in die Entkoppelung der Arbeits- von den Gesundheitskosten.
  • Wir schaffen über den Zusatzbeitrag mehr Transparenz über Angebot und Preise für die Leistungen der Kassen. Versicherte können künftig besser vergleichen, ob ihre Kasse für den Zusatzbeitrag die bessere medizinische Versorgung anbietet. Damit werden die Kassen einen Anreiz haben, über gutes Versorgungsmanagement attraktive Angebote zu machen und nicht mehr ausschließlich in Werbung für junge Gesunde zu investieren. Die Versicherten wiederum werden sensibler für ihre individuellen Wahlentscheidungen.
  • Wir leisten mit diesem Gesetzentwurf einen Beitrag zur Generationsgerechtigkeit. Wir erhöhen mit der Definition eines einheitlichen Verschuldensbegriffs und den geplanten Regeln zur Insolvenz den Druck auf die Kassen, ihr wirtschaftliches Gebaren offenzulegen, ihre Schulden abzubauen und Rückstellungen für zukünftige Lasten aufzubauen.
  • Wir bauen den Wettbewerb in der GKV aus durch Erweiterung der Möglichkeit von Kassen mit einzelnen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Hausarztverträge, Verträge zur Integrationsversorgung sowie zu besonderen Versorgungsformen abzuschließen. Darüber hinaus können die Kassen im Bereich der Hilfsmittel Ausschreibungen vornehmen und Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen schließen.
  • Wir reduzieren den Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser auf 0,5%.
  • Wir verzichten auf die Ausgabenkürzung bei den Rettungsdiensten.
  • Wir sorgen über eine Konvergenzklausel dafür, dass in einer Übergangsphase nach Inkrafttreten des Gesundheitsfonds unverhältnismäßige Belastungssprünge vermieden werden, indem die Verteilungswirkungen des Fonds in Schritten auf maximal 100 Mio. Euro jährlich begrenzt werden.
  • Wir haben dafür gesorgt, dass die Hauptamtlichkeit im Gemeinsamen Bundesausschuss auf den Vorstand beschränkt wird und es damit bei der Besetzung „der Bänke“ durch die Selbstverwaltung bleibt.
  • Wir sehen eine Finanzierung versicherungsfremder Leistungen in Höhe von je 2,5 Mrd. Euro in den Jahren 2007 und 2008 vor.

Persönlich hätte ich mir noch weitergehende Reformen für unser Gesundheitswesen vorstellen können. Dennoch betrachte ich das nun zur Abstimmung stehende GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rahmenbedingungen als zustimmungsfähig.

Datum Thema Votum
15.12.2006 Föderalismusreform II Einsetzung einer Bund-Länder-Kommission Dr. Meister stimmt dem Antrag zu.
Begründung

Die Kommission erarbeitet Vorschläge zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen mit dem Ziel, diese den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik anzupassen. Die Vorschläge sollen dazu führen, die Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihre Finanzausstattung zu stärken.

Es ist vorgesehen, verfassungsrechtliche Instrumente gegen Verschuldung und ein Frühwarnsystem gegen Haushaltsrisiken einzuführen. Nach dem Vorbild des Europäischen Stabilitätspaktes soll "nachhaltiges Haushalten" als eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern betrachtet werden.

Des Weiteren stehen die Punkte Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung auf der Agenda. So ist beispielsweise vorgesehen, Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu entflechten.

Datum Thema Votum
07.07.2011 Ratifizieurngsgesetz zum EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird die fünfte Erweiterung der Europäischen Union abgeschlossen, die im Mai 2004 mit dem Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa sowie Malta und Zypern begonnen hatte. Diese Erweiterungsrunde hat in Europa Frieden, Wohlstand und neue wirtschaftliche Dynamik und politische Stabilität gebracht. Sowohl die Europäische Union als auch die beitretenden Länder haben von der Erweiterung profitiert.

Die Fortschritte Rumäniens und Bulgariens im Rahmen des Transformationspro­zesses, der mit politischen, sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen verbunden ist, sind zu würdigen. Die Fortschritte sind auch das Ergebnis der Perspektive einer gleichberechtigten Teilhabe an den Rechten und Pflichten eines Mitglieds der Europäischen Union. Ich unterstütze den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union als weitere Etappe zur Einigung Europas, betone zugleich aber die Notwendigkeit der Beitrittsreife der zukünftigen Mitglieder ebenso wie der Aufnahmefähigkeit der Europäischen Union.

Ich sehe in dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens auch die Möglichkeit, die Bemühungen der EU für die Stabilisierung, Demokratisierung und wirtschaftliche Entwicklung in Südosteuropa, insbesondere in der Region des Westbalkans zu verstärken. Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien wird die EU eine gemeinsame Außengrenze mit der Schwarzmeerregion erhalten, die immer mehr an politischer, sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Bedeutung gewinnt. Ich halte deshalb eine angemessene Berücksichtigung der Schwarzmeerregion im außenpolitischen Handel der EU für sinnvoll.

Ich teile die Analyse der EU-Kommission zur Beitrittsfähigkeit Bulgariens und Rumäniens und zum Stand der Vorbereitung in ihrem Monitoring-Bericht vom 26. September 2006. Von beiden Beitrittsländern erwarte ich, dass sie alle Anstrengungen unternehmen, die in dem Bericht angesprochenen, weiter bestehenden Mängel, insbesondere im Justizwesen und bei der Korruptionsbekämpfung, bei der Verwaltung der EU-Agrarfonds und der Auszahlung von Agrarmitteln, bei der Lebensmittelsicherheit und im Bereich der Flugsicherheit, bis zum 1. Januar 2007, dem im Beitrittsvertrag vorgesehenen Beitrittsdatum, und darüber hinaus abstellen.

Sollten Defizite fortbestehen, könnten allgemeine Schutzklauseln aus den Beitrittsverträgen aktiviert werden, die es ermöglichen, die Teilnahme am Binnenmarkt einzuschränken oder Landwirtschafts- bzw. Strukturhilfen einzubehalten. Die Klauseln ergänzen die der EU-Kommission zur Verfügung stehenden Instrumente zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie der ordnungsgemäßen Verwendung von EU-Mitteln. Die EU-Kommission ist dabei in ihrer Haltung zu bestärken, die Instrumente – falls erforderlich – in vollem Umfang anzuwenden, um eine reibungslose Aufnahme Bulgariens und Rumäniens zu gewährleisten.

Von dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden wir wirtschaftlich und politisch profitieren. Jetzt kommt es darauf an, die Europäische Union zu festigen und zu vertiefen.

Datum Thema Votum
20.09.2006 Libanon-Einsatz der Bundeswehr Dr. Meister stimmt dem Antrag zu.
Begründung

Der UN-Sicherheitsrat hat in der am 11. August 2006 verabschiedeten Resolution 1701 (2006) festgestellt, dass die Situation im Libanon eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt und die Konfliktparteien zur vollständigen Einstellung der Feindseligkeiten aufgefordert. Er hat zugleich den Beschluss der Regierung des Libanon vom 7. August 2006 begrüßt, parallel zu einem Rückzug der israelischen Armee hinter die „Blaue Linie“ eine libanesische Truppe mit einer Personalstärke von 15.000 Soldaten nach Südlibanon zu entsenden und die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) nach Bedarf um zusätzlichen Truppenbeistand zu ersuchen, um den Einzug der libanesischen Streitkräfte in die Region zu erleichtern und so zu einer ständigen Waffenruhe und einer langfristigen Lösung des Konflikts beizutragen.

Der UN-Sicherheitsrat hat mit gleicher Resolution das Mandat der UNIFIL bis zum 31. August 2007 verlängert und die Erhöhung der UNIFIL-Truppenstärke auf bis zu 15.000 Soldaten genehmigt. Zudem wurde der Auftrag von UNIFIL über das bisherige UNIFIL-Mandat gem. Resolutionen 425 und 426 (1978) hinaus deutlich erweitert und ergänzt, sodass UNIFIL die Regierung des Libanon bei der Ausübung ihrer Autorität auf dessen gesamten Hoheitsgebiet unterstützen und wirksam zur Erfüllung der Ziele der Resolution beitragen kann.

Die Umsetzung der Resolution 1701 (2006) ist entscheidende Voraussetzung für die Lösung des Libanon-Konflikts. Gelingt dies, könnte eine positive Dynamik auch auf die übrigen Konflikte in dieser Region und damit auf den israelisch-arabischen Friedensprozess insgesamt erwachsen.

Deutschland hat ein prioritäres strategisches Interesse an einem dauerhaften Frieden im Nahen Osten. Eine erfolgreiche Implementierung der Resolution 1701 (2006) liegt deshalb in unserem besonderen Interesse. Die historische Verantwortung Deutschlands gegenüber Israel erfordert in besonderem Maße unser aktives Eintreten dafür, dass Israel auf Dauer in sicheren Grenzen existieren kann. Zudem genießt Deutschland trotz seiner besonderen Beziehungen zu Israel unter den arabischen Staaten als Land ohne koloniale Vergangenheit in der Region hohes Ansehen.

Die libanesische Regierung hat mit Schreiben an die Vereinten Nationen vom 6. September 2006 unter Verweis auf die UN-Resolution 1701 (2006) um Unterstützung bei der Absicherung der seeseitigen Grenzen des Libanon gebeten.

Einsatzkonzept und Einsatzregeln sehen für die UNIFIL-Marinekomponente zur seeseitigen Absicherung, an der sich deutsche Streitkräfte in führender Rolle beteiligen sollen, alles Notwendige vor, um den Auftrag der Vereinten Nationen effektiv vor der libanesischen Küste zu erfüllen. Das schließt einen Einsatz innerhalb der gesamten Territorialgewässer Libanons ebenso ein, wie auch – falls notwendig – das Betreten und Untersuchen eines verdächtigen Schiffes gegen Widerstand. Dieses robuste Mandat muss nun in enger Kooperation zwischen UNIFIL und libanesischer Regierung umgesetzt werden. Von UN-Seite wurde der Bundesregierung zugesichert, dass der Libanon sich mit dem Einsatzkonzept und den Einsatzregeln einverstanden erklärt hat.

Effektivität und Kooperation bestimmen den Einsatz. Beide Elemente sind in Resolution 1701 (2006) angelegt. Dies gilt besonders für die Marinekomponente, die in Ziffer 11 und 14 an ein Ersuchen der libanesischen Regierung gekoppelt ist. Sie soll nur in einer Übergangsphase zum Einsatz kommen, bis die libanesische Regierung in der Lage ist, selbst die Küste zu überwachen.

Mit dem Einsatzkonzept, den Einsatzregeln und dem Einverständnis der libanesischen Regierung mit beiden Dokumenten sind die Voraussetzungen erfüllt, an die Deutschland seine Beteiligung geknüpft hatte.

Für die Beteiligung der Bundeswehr an der Operation UNIFIL ist eine Obergrenze von 2.400 Soldatinnen und Soldaten vorgesehen. Der Bundeswehr-Einsatz ist zunächst befristet bis 31. August 2007.

Deutschland hat ein elementares Interesse daran, dass die Region des Nahen Ostens befriedet und stabilisiert wird. Die Region benötigt dringend neue Friedensimpulse. Eine Rückkehr zum Friedensprozess zwischen Israelis und Palästinensern und zur Umsetzung der Road Map ist zwingend geboten. Ich bin davon überzeugt, dass ein dauerhafter Frieden in der Region nur möglich ist, wenn der Libanon in die Lage versetzt wird, seine volle innere und äußere Souveränität auszuüben, Israel auf Dauer in Sicherheit leben kann, die Palästinenser einen eigenen lebensfähigen Staat bekommen und die Territorial- und Grenzfragen geklärt werden können. Von daher begrüße und unterstütze ich alle Bemühungen der Bundesregierung, einen umfassenden Dialog über einen nachhaltigen Frieden in der Region auf den Weg zu bringen.

Datum Thema Votum
30.06.2006 Föderalismusreform Dr. Meister stimmt dem Gesetz zu.
Begründung

Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unterschiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvorhaben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die jeweilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelungen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen.

Auf der anderen Seite wurden die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt. Teils sind neue Kompetenzen für den Bund im Wege der Verfassungsänderung begründet worden, vor allem aber hat der Bundesgesetzgeber bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und auch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar geltende Regelungen getroffen.

Auch im Bereich der Mischfinanzierungstatbestände haben sich problematische Entwicklungen durch die Tendenz zu einer dauerhaften Verfestigung aufgabenbezogener Finanztransfers vom Bund an die Länder ergeben. Mischfinanzierungen verschränken Aufgaben- und Ausgabenzuständigkeiten und engen zugleich die Spielräume für eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmungen beider staatlichen Ebenen ein.

Mit dem nun vorliegenden Reformwerk sollen demokratie- und effizienzhinderliche Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abgebaut, wieder klarere Verantwortlichkeiten geschaffen und so die föderalen Elemente der Solidarität und der Kooperation einerseits und des Wettbewerbs andererseits neu ausbalanciert werden. Insgesamt geht es um eine nachhaltige Stärkung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sowohl des Bundes als auch der Länder (einschließlich der Kommunen).

Die Reformziele lassen sich wie folgt beschreiben:

  • Stärkung der Gesetzgebung von Bund und Ländern durch eine deutlichere Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und Abschaffung der Rahmengesetzgebung.
  • Abbau gegenseitiger Blockaden durch Neubestimmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat.
  • Abbau von Mischfinanzierungen und Neufassung der Möglichkeiten für Fi­nanzhilfen des Bundes unter Bekräftigung der Zusagen aus dem Solidarpakt II für die neuen Länder.
  • Stärkung der Europatauglichkeit des Grundgesetzes durch eine Neuregelung der Außenvertretung und Regelungen zu einem nationalen Stabilitätspakt sowie zur Verantwortlichkeit für die Einhaltung von supranationalem Recht.

Ziel einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland muss es sein, die Ebenen des Bundes und der Länder, auch im Verhältnis zur Europäischen Union, deutlicher in ihren Zuständigkeiten und Finanzverantwortlichkei­ten abzugrenzen. Dadurch werden zudem Entscheidungsabläufe und Verantwortlich­keiten für die Bürgerinnen und Bürger transparenter als bisher. Die Kommunen werden – in finanzieller Hinsicht – dadurch geschützt, dass ihnen künftig nicht mehr durch Bundesgesetz Aufgaben unmittelbar zugewiesen werden dürfen.

Die Föderalismusreform ist ein Meilenstein in der Gesetzgebung - sie stärkt unsere bundesstaatliche Ordnung und macht sie zukunftsfähig!



Kalender – Kommende Termine

19.03.202400:00 - 00:00 Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
20.03.202400:00 - 00:00 Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
21.03.202400:00 - 00:00 Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
22.03.202400:00 - 00:00 Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
23.03.202419:00 - Uhr | Konzert Ev. Posaunenchor in Hofheim
24.03.202419:00 - Uhr | Irish Spring in Parktheater, Bensheim
26.03.202409:00 - Uhr | Gespräch Bürgermeister Milan Maplassary in Birkenau
26.03.202411:00 - Uhr | Besuch Firma Loroch in Mörlenbach
26.03.202418:00 - 19:00 Uhr | Bürgersprechstunde in Heppenheim
28.03.202420:00 - Uhr | Jagdgenossenschaft in Bensheim-Zell
02.04.202411:00 - Uhr | Eröffnung der Spargelsaison in Lampertheim
08.04.202413:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
09.04.202408:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
09.04.202408:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
11.04.202407:30 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin

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