Antworten von Dr. Meister aus der Fragestunde des Bundestages vom 13. Januar 2016

Vizepräsident Peter Hintze:
Wir kommen damit zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Zur Beantwortung steht der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister bereit.
Ich rufe die Frage 18 des Abgeordneten Andrej Hunko, Fraktion Die Linke, auf:
Welche Position vertrat der Vertreter der Bundesregierung im Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei der Entscheidung über die Regeländerung, die es dem IWF jetzt ermöglicht, neue Kredite auch an Länder zu vergeben, die Zahlungsrückstände gegenüber staatlichen Gläubigern aufweisen (www.tagesschau.de/wirtschaft/ukraine-russland-kredit-101.html), und welche Folgen erwartet die Bundesregierung aufgrund dieser Entscheidung für die Rolle des IWF in der Diskussion um einen Schuldenschnitt für Griechenland?
Bitte schön, Herr Staatssekretär.
Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen:
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Kollege Hunko, der deutsche Exekutivdirektor hat der vom IWF-Stab vorgeschlagenen Politikänderung zugestimmt. Die Änderung des Regelwerks ist eine Reaktion des Internationalen Währungsfonds auf sich ändernde internationale Rahmenbedingungen für die Kreditvergabepolitik des IWF. Die Frage nach einem Schuldenschnitt für Griechenland stellt sich aktuell nicht.
Vizepräsident Peter Hintze:
Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Hunko.
Andrej Hunko (DIE LINKE):
Ich will noch einmal den Vorgang deutlich machen: Der IWF hat Regeln, nach denen er Kredite an Staaten, die Kredite nicht bedient hatten, nicht vergeben darf. Dass diese Regeln sehr hart umgesetzt werden, haben wir zum Beispiel bei Griechenland gesehen. Im Dezember hat es nun in Bezug auf die Ukraine eine Ausnahme von dieser Regelung gegeben. Die Ukraine hat Kredite an Russland nicht bedient. Daraufhin hat der IWF im Exekutivrat die Regeln geändert. Offenbar hat die Bundesregierung dieser Änderung zugestimmt.
Denken Sie nicht, dass in der internationalen Politik mit zweierlei Maß gemessen wird und damit das Vertrauen in internationale Organisationen und auch den IWF unterminiert wird, wenn in Bezug auf Griechenland entsprechend hart durchgegriffen wird, aber in Bezug auf die Ukraine die Regeln so geändert werden, dass ein Staatsbankrott verhindert wird?
Vizepräsident Peter Hintze:
Herr Staatssekretär.
Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen:
Vielen Dank. – Herr Kollege Hunko, die Bundesregierung hat die Wahrnehmung, dass die Anpassung der Kreditvergabepolitik keine Einzelfallentscheidung ist, sondern eine generelle Veränderung der Regeln, die ab Beschlussfassung künftig für alle IWF-Mitglieder gleichermaßen gilt.
Vizepräsident Peter Hintze:
Haben Sie noch eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Hunko?
Andrej Hunko (DIE LINKE):
Ja, vielen Dank. – Es ging ja um einen Kredit in Höhe von 3 Milliarden Dollar an Russland, den die Ukraine nicht zurückgezahlt hat. Die russische Seite hatte als Reaktion angekündigt, gegen diese Nichtrückzahlung vor internationalen Gerichten zu klagen. Ist Ihnen etwas über den gegenwärtigen Stand bekannt? Ist eine solche Klage eingereicht worden? Oder ist Ihnen dazu nichts bekannt?
Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen:
Zu Klagebemühungen anderer Regierungen kann ich Ihnen keine Auskunft erteilen, da mir das nicht bekannt ist.
Vizepräsident Peter Hintze:
Nachfrage des Abgeordneten Ströbele, Bündnis 90/Die Grünen.
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Danke, Herr Präsident. – Ich habe hierzu eine Nachfrage: Bedeutet die Änderung der Vorschrift, dass der IWF selber beispielsweise an Griechenland neue Kredite vergeben kann, wenn seine alten noch nicht voll bezahlt worden sind, und, wenn nein, warum nicht?
Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen:
Es geht bei dieser Entscheidung, wenn ich die Regeländerung richtig verstanden habe, nicht um die Frage, ob Kredite gegenüber dem IWF bedient worden sind oder nicht, sondern um die Frage, inwieweit Kredite, die ein Schuldner bezogen auf einen anderen öffentlichen Gläubiger hat, bereits vollumfänglich und zeitgemäß bedient wurden. Die Frage, die Sie stellen, Herr Kollege Ströbele, ist nach meiner Wahrnehmung von dieser Regeländerung nicht erfasst.
Vizepräsident Peter Hintze:
Die Frage 19 des Abgeordneten Christian Kühn wird schriftlich beantwortet.

Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Frage des Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7210, Frage 19):
Plant die Bundesregierung, die Möglichkeit von Share Deals zu unterbinden, und, wenn nein, warum nicht?
Gesellschaftsrechtlich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Anteile an Gesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile etc.) grundsätzlich ver- und gekauft werden können.
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfasst neben der Übertragung eines Grundstücks aufgrund eines Kaufvertrags auch bestimmte Sachverhalte, bei denen Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden. Den entsprechenden Erwerbsvorgängen ist gemeinsam, dass auf 95 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft abgestellt wird. Zivilrechtlich liegt in diesen Fällen keine Grundbesitzübertragung vor. Die 95-Prozent-Regelung stellt daher eine Erweiterung des Grundtatbestandes dar. Ein sogenannter Share Deal, bei dem ein Co-Investor zu mehr als 5 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt wird, ist folglich aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht nicht als missbräuchlich anzusehen. Die Bundesregierung plant deshalb hierzu keine Änderung.

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