Rede zum Protokoll gegebene Rede zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Protokollerklärung der Bundesregierung vom 19. Dezember 2014 gegenüber dem Bundesrat zum Zollkodex-Anpassungsgesetz umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere Maßnahmen, die der Bundesrat bereits im Rahmen des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vorgeschlagen hatte, deren fachliche Prüfung zum Abschluss des damaligen Gesetzgebungsverfahrens noch andauerte. Nachdem die von der Bundesregierung zugesagte Prüfung nunmehr abgeschlossen ist, werden diese Maßnahmen – wie in der Protokollerklärung angekündigt – jetzt umgesetzt.
Dies betrifft unter anderem folgende Maßnahmen:
Erstens. Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz (§ 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und § 27 Absatz 11 UmwStG): Das Umwandlungssteuergesetz verfolgt den Zweck, betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht durch steuerliche Folgen zu behindern. In einzelnen Punkten ist das Umwandlungssteuergesetz aber nicht folgerichtig ausgestaltet. Es hat sich gezeigt, dass die daraus resultierenden Gesetzeslücken gezielt für Steuergestaltungen ausgenutzt werden. Vor diesem Hintergrund hatten wir in unserem Koalitionsvertrag vereinbart, zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass im Umwandlungssteuerrecht Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen systemwidrig steuerfrei gestaltet werden können.
Mit der Änderung des Umwandlungssteuergesetzes wird die bisherige Möglichkeit, sonstige Gegenleistungen in Höhe des Buchwerts des eingebrachten Wirtschaftsguts erbringen zu können, ohne die Steuerneutralität der Einbringung zu gefährden, eingeschränkt. Dabei wird die Zuzahlungsmöglichkeit auf 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder auf maximal 300 000 Euro begrenzt.
Die Änderungen greifen ein Petitum des Bundesrates zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf und setzen einen Vorschlag um, den eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet hat.
Zweitens. Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften; Ausdehnung der Konzernklausel (§ 8 c Absatz 1 Satz 5 KStG): Mit der Neuregelung wird die -Konzernklausel – das heißt die Ausnahme von der Verlustverrechnungsbeschränkung – unter anderem auf Fallkonstellationen ausgedehnt, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Außerdem wird generell auch eine Personenhandelsgesellschaft als Konzernspitze zugelassen. Die Änderung entspricht der bereits bei Einführung der Ausnahmeregelung bestehenden gesetzgeberischen Intention, Verlustvorträge bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen zu erhalten.
Drittens. Grunderwerbsteuer bei Änderungen im Gesellschafterbestand (§ 1 Absatz 2 a Satz 2 bis 4 GrEStG): Die Regelung präzisiert den für die Tatbestandserfüllung der Grunderwerbsteuer notwendigen Umfang einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Die Änderung des § 1 Absatz 2 a GrEStG erfolgt zur Schließung der bestehenden Regelungslücke und zur Anpassung an die BFH-Rechtsprechung. Damit wird die für den Rechtsanwender dringend erforderliche Rechts-sicherheit geschaffen.
In begrenztem Umfang werden außerdem auch Regelungen umgesetzt, die nicht bereits Gegenstand der Beratungen zum Zollkodex-Anpassungsgesetz waren. Dies betrifft beispielsweise die Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g EStG): Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes.
Durch die vorgesehene Neuregelung ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass bei der Anwendung des § 7 g EStG das Wirtschaftsgut, für das der Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll, seiner Funktion nach zu benennen ist. Kurz: Das Funktionsbenennungserfordernis beim Investitionsabzugsbetrag wird abgeschafft. Dadurch wird die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt.
Insgesamt wird die Anwendung der Vorschrift vereinfacht: Dies wird daran deutlich, dass sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses um jährlich rund 162 000 Euro verringert.
Ich möchte Sie daher ganz herzlich um Unterstützung dieses Gesetzentwurfs bitten.

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