Was ändert sich nach dem BGH-Beschluss XII ZB 61/16 vom 06.07.2016 für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

„Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2016 eine wegweisende Entscheidung zu bestimmten Formulierungen von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht betroffen hat, könnte ein Großteil der vorhandenen schriftlichen Patientenverfügungen ihre Wirkung verlieren, erklärt Dr. Michael Meister.
 


Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 06.07.2016 die Vorgaben und Anforderungen der Formulierungen konkretisiert und vorhandene bestimmte Formulierungen unwirksam gemacht.
 
Dr. Michael Meister empfiehlt deshalb allen Betroffenen ihre schriftlich fixierten Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht zu überprüfen, um ggf. diese an die neuen Vorgaben anzupassen.
 
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss XII ZB 61/16 erklärt, dass die Formulierungen in einer Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung sehr konkret gefasst sein müssen, allgemeine formulierte Erklärungen sind nicht gültig. Gemeint sind unter anderem gängige Formulierungen wie: „keine lebensverlängernden Maßnahmen“. Das ist nur ein Beispiel, wobei noch weitere Formulierungen unwirksam geworden sind.
 
Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofes ist, dass den Patienten die Tragweite ihrer Vollmacht bzw. Patientenverfügung bewusst sein muss und sie die damit verbundenen Folgen kennen. Insbesondere bei lebensverlängernde bzw. keine lebensverlängernde Maßnahmen müssen ab sofort detaillierte, klare sowie eindeutige und unmissverständliche Formulierungen verfasst werden, es greift kein allgemeiner Ausdruck mehr.
 
Grundsätzlich gilt, dass Dritte nachvollziehen müssen, was Wunsch des Patienten in allen Situationen ist. Nicht ausreichend sind hingegen allgemein gehaltene Anweisungen wie beispielsweise diejenige, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“.
 
Dem Bundesgerichtshof ist aber auch bewusst, dass Patienten keine Ärzte sind und sie deshalb nicht abschätzen können, was diese in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wollen und was nicht. Ferner kann man nicht von Patienten verlangen, dass sie ihre eigene Patientenbiografie vorausahnen und künftige medizinische Fortschritte vorwegnehmend berücksichtigen.
 
Jedoch - Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls die Formulierung „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht ausreichend konkret genug

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