Rede zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte.

Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen: In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen die unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ausnutzen, um Einkünfte in den Staaten entstehen zu lassen, die besonders günstige Besteuerungskonditionen bieten. Die entstandenen Steuervermeidungsmöglichkeiten für bestimmte, vor allem multinationale Unternehmen, sind beträchtlich. Steuergerechtigkeit und die Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind jedoch unabdingbare Voraussetzungen für ein funktionierendes Gemeinwesen und einen handlungsfähigen Staat. Die Steuervermeidungsmöglichkeiten internationaler Unternehmen beeinträchtigen überdies die Wettbewerbsfähigkeit von nur lokal tätigen Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen können.
Es ist daher ein großer Erfolg unserer Politik, dass sich 44 Staaten – darunter am 27. Januar 2016 die Bundesrepublik Deutschland – völkerrechtlich zur Mehrseitigen Vereinbarung über einen gemeinsam mit der OECD und den G-20-Staaten entwickelten Standard zur Übermittlung länderbezogener Berichte, den sogenannten Country-by-Country Reports, verpflichtet haben, dass also 44 Staaten diesen Standard umsetzen und die Country-by-Country Reports austauschen werden.
Durch den jährlichen Austausch länderbezogener Berichte erhalten die Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung der Erträge und die entrichteten Steuern sowie über weitere Indikatoren der Wirtschaftstätigkeit der größten international tätigen Unternehmen.
Dadurch können steuerrelevante Risiken besser abgeschätzt werden.
Der grenzüberschreitende Steuerbetrug und die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung haben die einzelnen Staaten in den zurückliegenden Jahren vor erhebliche und von den einzelnen Ländern nicht mehr allein zu bewältigende Herausforderungen gestellt. Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden ist daher unerlässlich, um die ordnungsgemäße Ermittlung der Steuerpflicht zu gewährleisten und damit internationale Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Dabei kommt insbesondere der Schaffung von Transparenz in Steuerangelegenheiten und dem automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden eine entscheidende Rolle zu. Das ist ein neues wichtiges Instrument im Bereich der internationalen Amtshilfe. Wir schaffen hierdurch mehr Transparenz und mehr Fairness für unsere globalisierte Welt im 21. Jahrhundert.
Die Bundesregierung wird sich im Rahmen des vorgesehenen Informationsaustauschs weiter dafür einsetzen, dass eine möglichst große Anzahl von Staaten an diesem Informationsaustausch teilnimmt. Nur so ist es möglich, weltweit einen einheitlichen internationalen Standard für einen fairen internationalen Steuerwettbewerb zu schaffen. Steuerhinterziehung und Steuervermeidung können letztlich nur auf globaler Ebene wirkungsvoll bekämpft werden.
Durch das Vertragsgesetz soll dieses Abkommen die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erhalten.
Nicht zuletzt unsere Bemühungen im Rahmen des G-20-Prozesses haben dazu geführt, dass es zu einer beschleunigten Umsetzung des bei der OECD entwickelten einheitlichen Standards für Besteuerungszwecke gekommen ist.
Die Bundesregierung wird sich für eine rasche Entwicklung von wirksamen Einzelregelungen auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung einsetzen. Hierzu zählen auch das noch von der Bundesregierung einzubringende Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie und weitere Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und -verlagerung.
Ich möchte nicht verhehlen, dass der vorgegebene Zeitplan – wonach Daten für das Jahr 2016 schon ab Mitte 2018 ausgetauscht werden sollen – sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht sehr ambitioniert ist. Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet daher in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeszentralamt für Steuern mit Hochdruck an der rechtzeitigen technischen Implementierung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte. Wir sind jedoch davon überzeugt, die vorgegebenen Anforderungen zeitgerecht umzusetzen. Dies gilt auch für die Umsetzung durch die von dem vorliegenden Gesetz verpflichteten Unternehmen.
An dieser Stelle möchte ich zwei wichtige inhaltliche Aspekte des Abkommens hervorheben: den Datenschutz und das Prinzip der Gegenseitigkeit des Informationsaustauschs. Der Schutz der im Rahmen des automatischen Austauschs von länderbezogenen Berichten zu übermittelnden Daten war von Beginn an ein wesentliches Anliegen der Bundesregierung. Sowohl bei den Beratungen auf OECD-Ebene als auch im Rahmen der Arbeiten zur Erstellung des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde dafür Sorge getragen, dass die Sicherheit und der Schutz dieser personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die zusätzlich am 27. Januar 2016 abgegebenen umfangreichen Erklärungen zu Verwendungsbeschränkungen und Datenschutzbestimmungen gewährleistet, dass Informationen, die ein anderer Staat von der Bundesrepublik Deutschland erhält, dem gleichen datensicherheitsrechtlichen Schutz unterliegen wie die von anderen Staaten erhaltenen Informationen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem stellt die Erklärung klar, dass die von der Bundesrepublik Deutschland übersandten Daten nicht für Zwecke verwandt werden dürfen, die gegen den „Ordre public“ der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.
Die Verwendungsbeschränkungen und Datenschutzbestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung garantieren aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen darüber hinaus die Effizienz des Datenaustauschs als Instrument für mehr internationale Steuergerechtigkeit. Sie stellen die aus unserer Sicht notwendige Gegenseitigkeit beim Informationsaustausch sicher. Dieses Verständnis bedingt auch die bekannte kritische Haltung des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber dem KOM-Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie, die ich hier gern näher erläutern möchte: Durch eine Veröffentlichungspflicht von steuerlichen Informationen im Rahmen der Bilanzrichtlinie können aus Sicht der beteiligten Unternehmen Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Dies kann auch aus Sicht der Steuerverwaltung – jedenfalls in einzelnen Fällen – nicht ausgeschlossen werden. Für die betroffenen deutschen Unternehmen könnten im Verhältnis sowohl zu Unternehmen aus Drittstaaten als auch zu EU-Unternehmen erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen. Der Anreiz für Drittstaaten, im Verhältnis zu EU-Staaten an dem System des Informationsaustauschs nach dem Modell der G 20/OECD teilzunehmen, wäre extrem gering, wenn die gewünschten Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zu beschaffen sind (einseitige „Transparenz“ nur für Unternehmen in der EU).
Die Verwendungsbeschränkungen und Datenschutzbestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung gelten nicht für die Veröffentlichung im Rahmen der EU-Bilanzrichtlinie, das heißt, die öffentlich zugänglichen Informationen können unbeschränkt für alle erdenklichen Zwecke genutzt werden, zum Beispiel für Ergebniskorrekturen oder für die Anwendung von pauschalen Gewinnaufteilungsmethoden zulasten der Unternehmen und zulasten des deutschen Steueraufkommens. Die EU hat mit der Änderung der Amtshilferichtlinie vom 25. Mai 2016 den G 20/OECD-Ansatz übernommen und damit auch die zwischen den Staaten vereinbarte völkervertragsrechtliche Mehrseitige Vereinbarung in europäisches Recht übertragen. Sie hat sich damit faktisch und rechtlich zu dem G 20/OECD-Ansatz bekannt, der die Vertraulichkeit und die Verwendungsbeschränkungen enthält. Die EU-Staaten haben einstimmig mit der Änderung der Amtshilferichtlinie vom 25. Mai 2016 das G 20/OECD-Modell in europäisches Recht übertragen.
Aus der Sicht eines Mitgliedstaats wie Deutschland, einem Unterzeichnerstaat der Mehrseitigen Vereinbarung, ist deshalb nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen die Zustimmung zu dem Vorschlag der EU zur Rechnungslegung, der keine Vertraulichkeit und keine Verwendungsbeschränkungen enthält, kaum mit der völkervertragsrechtlich eingegangenen Verpflichtung, das G 20/OECD-Modell umzusetzen, zu vereinbaren.
Die geplante EU-Bilanzrichtlinie hätte nicht nur Auswirkungen innerhalb der EU, sondern würde auch den weltweiten Erfolg des mit der Mehrseitigen Vereinbarung verfolgten Zwecks hochgradig gefährden und kann zu einer erheblichen Schädigung des Wirtschaftsstandorts Deutschland mit gravierenden Steuermindereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden und zu dem Verlust von Arbeitsplätzen führen.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Vertragsgesetz, mit dem wir einen großen Schritt in der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung möglich machen.

Kalender – Kommende Termine

28.03.202420:00 - Uhr | Jagdgenossenschaft in Bensheim-Zell
02.04.202411:00 - Uhr | Eröffnung der Spargelsaison in Lampertheim
08.04.202413:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
09.04.202408:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
09.04.202408:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
11.04.202407:30 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
12.04.202408:00 - Uhr | Sitzungstag Deutscher Bundestag in Berlin
12.04.202419:00 - Uhr | Historische Tafel in Lorsch
17.04.202418:00 - 19:00 Uhr | Bürgersprechstunde in Bensheim
21.05.202418:00 - 19:00 Uhr | Bürgersprechstunde in Heppenheim
18.06.202418:00 - 19:00 Uhr | Bürgersprechstunde in Fürth

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