Rede zum Thema: Beratung des Gesetzentwurfes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Dr. Michael Meister, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in deutsches Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf in Artikel 2 vor, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, Änderungen und Ergänzungen der Anlage A zum Übereinkommen, Steuern, für die das Übereinkommen gilt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Das vorliegende Übereinkommen ist das erste und einzige mehrseitige weltweite Regelungswerk über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das sich insbesondere durch seinen zeitgemäßen umfassenden Ansatz auszeichnet. Dieses Übereinkommen ist das Ergebnis gemeinsamer Arbeit auf Ebene des Europarates und der OECD.
Das zu dem Übereinkommen vereinbarte Protokoll von 2010 geht zurück auf den G-20-Gipfel von 2009 in London. Seinerzeit hat man sich darauf verständigt, den Informationsaustausch auf Ersuchen für alle Länder zu öffnen, einschließlich der Entwicklungsländer. Dies ist aus deutscher Sicht ein ganz wichtiger Punkt. Denn wie für alle anderen Staaten ist es auch für diese Staaten wichtig, auf rechtsstaatlichem Wege über die für die Durchsetzung des Steueranspruchs wesentlichen Informationen verfügen zu können.
Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien untereinander, Amtshilfe in Steuersachen zu leisten. Die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen dient dem Ziel einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht und damit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren, das in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden soll, sowie einem Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung.
Mit dem Gesetz wird zugleich ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Amtshilfe in Steuersachen mit den Unterzeichnerstaaten geschaffen.
Die Amtshilfe umfasst die Möglichkeit gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die Amtshilfe bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, sowie die Zustellung von Schriftstücken. Ferner können zwei oder mehr Vertragsparteien für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, bestimmte Informationen automatisch austauschen.
Zur Wahrung des Datenschutzes sieht das Übereinkommen die Abgabe einer Erklärung durch den jeweiligen Vertragsstaat zum Schutz der personenbezogenen Daten und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe vor. Die Bundesrepublik Deutschland wird eine solche Auslegungserklärung, die den deutschen Anforderungen Rechnung trägt, gemeinsam mit der Ratifikationsurkunde abgeben. Der Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen wird damit sowie durch Nennung von Schutzbestimmungen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens gewährleistet. Durch die Bezugnahme in der Auslegungserklärung auf den deutschen und europäischen Grund- und Menschenrechtsstandard wird die Nutzung übermittelter Steuerdaten entsprechend dem hierin verbürgten Schutzniveau sichergestellt. Insbesondere wird jedwede Nutzung der Steuerdaten in Strafverfahren ausgeschlossen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung des menschenrechtlichen Mindeststandards führen könnten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Amtshilfe unter Einhaltung dieser Bedingungen erfolgt.
Das Übereinkommen sieht in Artikel 6 die Möglichkeit des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen auf der Basis einvernehmlicher festgelegter Fallkategorien und Verfahren vor. Die am 29. Oktober 2014 in Berlin am Rande der Jahrestagung des Global Forum von der Bundesrepublik Deutschland sowie weiteren 50 Staaten und Gebieten unterzeichnete „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“ ist eine solche einvernehmliche Festlegung auf Grundlage von Artikel 6 des Übereinkommens. Zwischenzeitlich wurde die Vereinbarung von mehr als 60 Staaten unterzeichnet. Für diese mehrseitige Vereinbarung ist die Zustimmung des Gesetzgebers im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens erforderlich.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und den Ihnen noch gesondert zur Entscheidung vorzulegenden weiteren Gesetzentwürfen zur steuerlichen Amtshilfe tragen wir maßgeblich auf rechtsstaatliche Weise dazu bei, dass die Steueransprüche des Staates gesichert werden können und zugleich die Chancen auf Steuerhinterziehung geringer werden.
 

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