Bürokratieabbau im Steuerrecht

Berlin, 02.10.15 – „Der Abbau unnötiger Steuerbürokratie für Unternehmen und Bürger ist ein wichtiges Politikziel – und die CDU-geführte Bundesregierung nimmt sich dieser steten Aufgabe an“, so der Bergsträßer Bundestagsabgeordnete Dr. Michael Meister (CDU). Das in diesem Sommer vom Bundestag beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz etwa bringt spürbare Erleichterungen mit sich. So wurden die Schwellenwerte für die Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten von 500.000 auf 600.000 Euro (Umsatzgrenze) beziehungsweise von 50.000 auf 60.000 Euro (Gewinngrenze) angehoben. „Damit werden rund 140.000 Kleinunternehmen von den handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit“, so Dr. Meister. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Maßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts: Durch die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte und die Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete wird die Wirtschaft entlastet. Und die Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern trägt zu einer Entlastung der Bürger bei.
Der Bundestag hat zudem kürzlich das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen. Danach wird künftig auf die Funktionsbenennung beim sogenannten Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Es muss nach § 7g Einkommensteuergesetz nicht mehr detailliert dokumentiert werden, welche Funktion das anzuschaffende Wirtschaftsgut im Betrieb erfüllen wird. „Hierdurch stärken wir die Liquidität, die Eigenkapitalbildung und damit die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe und unterstützen deren Investitions- und Innovationskraft“, so Dr. Meister.
Ferner ist – im Rahmen des vom Bundeskabinett noch zu beschließenden Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – geplant, dass die bisher freiwillig eingesetzte digitale Lohn-Schnittstelle verpflichtend zur Anwendung kommen soll. So sollen künftig bei Lohnsteuer-Außenprüfungen die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich vorgeschriebenen Regeln elektronisch zur Verfügung gestellt werden. „Der Arbeitgeber wird entlastet, weil die benötigten Daten zweifelsfrei beschrieben sind und so vom Lohnabrechnungsprogramm ohne weiteren Aufwand bereitgestellt werden können“, so Dr. Meister.

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