Dr. Meister: Geschäftsmäßige Suizidhilfe unter Strafe stellen

Berlin, 12.06.15 – Der Deutsche Bundestag wird in der zweiten Jahreshälfte über das Thema Sterbehilfe beraten und entscheiden. Bei dieser sensiblen Thematik, zu der bereits eine Orientierungsdebatte im Parlament stattfand, liegen unterschiedliche fraktionsübergreifende Gruppenanträge vor. Die 1. Lesung zu den verschiedenen Entwürfen soll Anfang Juli erfolgen. Der Bergsträßer Bundestagsabgeordnete Dr. Michael Meister (CDU) unterstützt hier den Gruppenantrag, der die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen, das heißt der auf Wiederholung angelegten Förderung der Selbsttötung vorsieht. Der Antrag berücksichtigt das enge Näheverhältnis in Familien, indem Angehörige und nahestehende Personen, die als Teilnehmer selbst nicht geschäftsmäßig handeln, von der Strafbarkeit ausgenommen werden.
„Der von mir unterstützte Antrag regelt das Thema Suizidbeihilfe in moderater Weise, ohne auf der einen oder auf der anderen Seite zu weit zu gehen“, so Dr. Meister. So enthält dieser Gruppenantrag weder weitreichende neue Strafbarkeiten wie ein Totalverbot noch lässt er eine Öffnungsklausel für eine Ausweitung des ärztlich assistierten Suizids zu.
In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig beispielweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines tödlichen Medikamentes anbieten. Dadurch droht eine gesellschaftliche „Normalisierung“, ein „Gewöhnungseffekt" an solche geschäftsmäßigen Formen des assistierten Suizids einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen – die ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen würden – können sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar gedrängt fühlen.
„Diese Entwicklungen beunruhigen mich. Ich will nicht, dass sich Menschen unter Druck gesetzt fühlen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechtes auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken“, so Dr. Meister.

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